Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union wurde am 14. April 2021 mit der Durchführungsverordnung (EU)  2021/806 wie folgt geändert:

„Artikel 11“ Amtliche Bescheinigung

„Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV (‚amtliche Bescheinigung‘) begleitet.“

Betroffen sind zahlreiche Lebensmittel des Kapitels 01 bis 23 aus unterschiedlichen Ländern weltweit, sowie Lebensmittel in zusammengesetzter Form wie Zuckerwaren ohne Kakogehalt (ex KN1704 90) , Schokolade und kakohaltige Lebensmittelzubereitungen (ex KN-Code 1806) und diverse Backwaren (ex KN-Code 1905), bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt.

In den Anhängen I, II und II a stehen neben den Waren unterschiedlicher KN-Codes auch die Häufigkeiten der Untersuchungen (in Prozent).

In Anhang IV ist ein MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 abgebildet und darunter stehen die

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG.

Zur Durchführungsverordnung (EU)  2021/806