Die Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind seit 21.04.2021 massiv verstärkt worden. Für einen Großteil dieser Waren gilt ab sofort die Vorlagepflicht eines GGED-P (AMTLICHE BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION).

Freigrenzen, bei denen die Notwenigkeit eines GGED-P’s entfällt, existieren nicht.
Auch die bisher bestehende Regel, dass es auf einen bestimmten prozentualen Anteil an verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ankommt, besteht nicht mehr.

 

Quelle: Amtsblatt L 132/24 vom 19.04.2021 /DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/632 vom 13.04.2021

Redaktionelle Anmerkung:

Während sich unsere letzte Publikation (VO 2021/608) auf die verstärkten Kontrollen möglicher Rückstände von Mykotoxinen, Pestiziden und weiteren Schädlingsbekämpfungsmitteln in Lebensmittel und Tierfutter bezog, gehen diese Verschärfung von möglichen Tierseuchenerregern aus.