Durch die Corona-Pandemie und ihren Folgen können viele chinesische Unternehmen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sind insolvent. Die GTAI (Germany Trade and Invest) hat zusammengefasst, was Unternehmen mit betroffenen Geschäftspartnern in China über die dortigen Rechtsgrundlagen wissen müssen.

Insolventer Vertragspartner – Insolvenzrecht in China

  • Es gibt keine fristgebundene Antragspflicht
  • Insolvent nach der Konkursabwicklung
  • Gesetzesgrundlage: Unternehmenskonkursgesetz vom 27. August 2006
  • Keine landesweiten gesetzlichen Regelungen für Privatinsolvenz
  • Konkursverfahren in China wirken auch auf Schuldnervermögen im Ausland.

Das können (ausländische) Unternehmen tun:

  • Konkursantrag kann auch ein ausländischer Gläubiger/Schuldner stellen
  • Sanierung, Konkursabwicklung und Vergleich können beantragt werden

Nähere Info sowie weitere nützliche Links finden Sie auf der Seite der GTAI.

 

Nicht erfüllte Verträge durch „höhere Gewalt“ im chinesischen Recht

Kann ein chinesischer Geschäftspartner seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen, ist zu prüfen, ob eine Haftungsbefreiung aufgrund von „höherer Gewalt“ geltend gemacht werden kann.

Dazu muss zunächst der Vertrag geprüft werden: Welcher Rechtswahlklausel unterliegt er? Enthält er eine Klausel zur höheren Gewalt? Wurde eine Epidemie ausgeschlossen? Neu eingeführt wurde in dem Zusammenhang die „Force Majeure-Klausel“. Sie regelt, in welchen Fällen Haftungsbefreiung besteht oder nicht. Weiterhin sind Nachweise für den Einfluss höherer Gewalt sind zu erbringen. Lässt sich der Zweck des Vertrages wegen höherer Gewalt nicht erreichen, können die Parteien den Vertrag kündigen. Das regelt das chinesische Zivilgesetzbuch im Artikel 563 Abs. 1 Nr. 1.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GTAI.

Quelle: GTAI