Europäische Kommission weist auf anstehende Änderungen ab 1. September 2020 hin

Seit dem 31. März 2020 gelten Änderungen bei den Ursprungsregeln im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union (EU) und den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA).

Ab 1. September 2020 können Waren mit Ursprung in der Europäischen Union (EU) nur dann präferenzbegünstigt in die ESA-Staaten eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,

  • die von einem registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt wurde,
  • oder die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.

Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 und unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV auszufertigen.

 

Ausführer und andere Wirtschaftsbeteiligte müssen sich rechtzeitig im REX-System registrieren.

Quelle:
Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX-System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten; ABl. C 176 vom 26. Mai 2020, S. 3.