Nachfolgeregelung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission am 26. April 2020 in Kraft getreten.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte wurde eine Genehmigungspflicht für den Export von persönlicher Schutzausrüstung in Drittstaaten erlassen Diese sah einen begrenzten Gültigkeitszeitraum von sechs Wochen vor (Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402).

Eine Nachfolgeregelung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte geschaffen (ABl. (EU) L 129/7 vom 24.04.2020), welche am 26. April 2020 in Kraft trat. Sie gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen (Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 statuiert eine Genehmigungspflicht für Ausfuhren von den in Anhang I aufgeführten Gütern.

In Anhang II befindet sich das Fromblatt zur benötigten Ausführgenehmigung.

Verbringungen (Lieferungen innerhalb des Zollgebiets der EU) werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 nicht beschränkt.

Ebenfalls nicht beschränkt werden Ausfuhren in die folgenden Länder:

  • Republik Albanien
  • Andorra
  • Bosnien und Herzegowina
  • Färöer
  • Gibraltar
  • Republik Island
  • Kosovo
  • Fürstentum Liechtenstein
  • Montenegro
  • Königreich Norwegen
  • Republik Nordmazedonien
  • Republik San Marino
  • Serbien
  • Schweiz
  • Vatikanstadt
  • Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
  • Büsingen
  • Helgoland
  • Livigno
  • Ceuta
  • Melilla sowie
  • in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (Seite 284 in der PDF Version)

Beispiele für von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 nicht erfasste Produkte:

  • Selbstgenähte Mund-Nasen-Bedeckungen aus privater Herstellung (sogenannte „community masks“).
  • Sterile Schutzkleidung oder Handschuhe.

Nähere Informationen zum Inhalt der Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 und zur Antragstellung finden Sie auf der BAFA Internetseite unter dem Reiter Coronavirus – Schutzausrüstung