Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 330 vom 27. Dezember 2018 veröffentlicht. Das Abkommen trat am 1. Februar 2019 in Kraft (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019).

Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Kapitel 3 des Abkommens. Sie weisen Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen auf, so dass die in Zoll online dargestellten Einzelheiten zum Präferenzrecht für Japan nur bedingt gelten. Die wesentlichen Elemente der Ursprungsregeln wurden in einem Merkblatt zusammengestellt.

Im EU-Japan-EPA ist als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) vorgesehen. Das Merkblatt REX wurde angepasst.

Merkblätter der Generalzolldirektion

Die Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online wird zeitnah aktualisiert. Auf Besonderheiten hinsichtlich der Darstellung der präferenzrechtlichen Regelungen wird dann in der Hilfe zur Datenbank gesondert hingewiesen.

Quelle: IHK-Newsletter-München_01/2020