Auszug aus der aktuellen Veröffentlichung des BAFA:

„In dem Bestreben, unzuverlässige Personen und Unternehmen vom Umgang mit Kriegswaffen und der Ausfuhr rüstungsrelevanter Güter fernzuhalten und eine wirksame Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der Gemeinschaft sicherzustellen, hat die Bundesregierung Grundsätze für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren beschlossen. Hiermit soll vermieden werden, dass durch illegale Ausfuhren in diesem Bereich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, das friedliche Zusammenleben der Völker gestört oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland belastet werden.

Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es daher notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Die Benennung des AV (Formular AV 1) gilt bis zum Widerruf.“

Information zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) wurden mit Wirkung zum 20.10.2020 geändert.

Die Bekanntmachung wurde am 19.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Formulare stehen unter “Informationen zum Thema” zur Verfügung.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Die Formulare AV 1 und AV 2 können künftig per E-Mail an

ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de

beim BAFA eingereicht werden. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen werden.

 

Quelle: www.bafa.de

Weitere Informationen zum Ausfuhrverantwortlichen