Die derzeit gültige Verpackungsordnung wird ab dem 01.01.2019 durch ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.
Durch dieses neue Gesetz kann es sein, dass Sie als Unternehmer hier eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht trifft. Die Pflicht der Systembeteiligung verfolgt das Ziel einer teilweisen Übernahme der Kosten des Recyclingprozesses.
Achtung: Missachtungen werden mit beträchtlichen Bußgeldern geahndet und sind abmahnfähig. Leider gibt es keine Bagatellgrenze für kleine und mittlere Betriebe wenn sie „Erstinverkehrbringer“ im Sinne des Gesetzes sind.
Definition des Gesetzes/Kernaussage:
„Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG mit der Folge der Registrierungs- pflicht und Systembeteiligungspflicht ist grundsätzlich derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen, wie z.B. Verwaltung, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“
Näheres zur Umsetzung des Gesetzes haben wir für Sie auf dieser Webseite im Downloadbereich unter dem Stichwort „neues Verpackungsgesetz ab 01.01.2019“ aus einem BDS-Info-Schreiben eingestellt, wo wir Mitglied sind.
Am Ende des Schreibens finden Sie neben dem Gesetzestext mit einer Liste betroffener Verpackung auch die Kontaktdaten der Stiftung Zentrale Stelle VERPACKUNGSREGISTER.