Nach Art. 79 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-IA) sind aus begünstigten Ländern, die mit der Registrierung im System des registrieren Ausführers (REX-System) begonnen haben, nachfolgende Präferenznachweise zulässig:

  • für Sendungen, deren Wert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt, fertigen Ausführer Erklärungen zum Ursprung aus,
  • für Sendungen, deren Wert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro übersteigt, fertigen registrierte Ausführer Erklärungen zum Ursprung aus. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden in diesen begünstigten Ländern während eines 12-monatigen Übergangszeitraums für Sendungen über 6.000 Euro auf Antrag noch nicht registrierter Ausführer weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen. Eine Verlängerung dieser Übergangsfrist um weitere 6 Monate ist auf Antrag des begünstigten Landes möglich.

Für die ordnungsgemäße Anwendung des REX-Systems und der damit verbundenen Anerkennung ausgefertigter Erklärungen zum Ursprung in der Europäischen Union sind durch die begünstigten Länder, die in den Artikeln 70 und 72 UZK-IA festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Einige begünstigte Länder, die beabsichtigten, am 01.01.2017 mit der Registrierung zu beginnen, haben die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Anwendung des REX-Systems nicht erfüllt. Gleichzeitig endete der 12-monatige Übergangszeitraum zum 31.12.2017, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde. Das bedeutet, dass die in diesen Ländern seit dem 01.01.2018 ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung in der Europäischen Union für eine Präferenzgewährung nicht anerkannt werden dürfen. Diese Länder sind somit derzeit faktisch vom APS ausgeschlossen.

Die Europäische Kommission hat hierzu nähere Informationen, insbesondere welche Länder im Einzelnen betroffen sind, in einer Tabelle veröffentlicht:

Im Einzelnen sind dies derzeit nachfolgende Länder, die am 01.01.2017 mit der Registrierung begonnen haben, das REX-System aber noch nicht ordnungsgemäß anwenden und deren Übergangszeitraum bereits beendet ist:
Central African Republic, Congo, Cook Islands, Djibouti, Equatorial Guinea, Kiribati, Liberia, Mali, Micronesia, Nauru, Sao Tomé & Principe, Sierra Leone, Somalia, South Soudan, Timor Leste, Togo, Tuvalu und Yemen.

Nach Art. 102 UZK-IA Abs. 3 UZK-IA hat der Zollanmelder bei Importen aus begünstigten Ländern vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung erfüllt sind. Dies umfasst auch die Prüfung, ob ein zulässiger Präferenznachweis vorliegt. Für die betroffenen Länder ist deshalb derzeit ein Antrag auf Präferenzgewährung auf Grundlage von im Jahre 2018 ausgestellten oder ausgefertigten Präferenznachweisen unzulässig.

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können diese Länder auch nachträglich eine Verlängerung des Übergangszeitraums um sechs Monate beantragen. Dieser würde dann rückwirkend vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 gelten. Ob einem betroffenen Land diese Verlängerung gewährt worden ist, ergibt sich aus der fortlaufend aktualisierten Tabelle der Europäischen Kommission. Damit bestünde zumindest für Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die seit dem 01.01.2018 in diesen Ländern unzulässiger Weise ausgestellt wurden, die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Erstattungsverfahrens anzuerkennen.

(Quelle: Generalzolldirektion)