Bei den Incoterms® handelt es sich um weltweit anerkannte Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen Handelsgeschäft ermöglichen. Sie legen die Kostenverteilung und Risikoverteilung sowie die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern fest.

Die IHK Schwaben rät aufgrund der nachfolgenden steuerrechtlichen Gründe davon ab, die Klauseln EXW und DDP im Außenhandelsverkehr anzuwenden:

  • Incoterm® EXW legt fest, dass der drittländische Kunde die Ware abholt sowie die Ausfuhr im eigenen Namen (d.h. mit eigener EORI- Nummer) realisiert.

In der Praxis ist dies aufgrund der dafür vorausgesetzten EU- Ansässigkeit kaum möglich – eine Übertragung auf den EU-ansässigen Spediteur ist jedoch denkbar. Übernimmt der Spediteur die Abwicklung der Zollanmeldung und somit die Position des zoll- und steuerrechtlichen Ausführers, ist für den Verkäufer steuerrechtlich keine Ausfuhr mehr gegeben. Die Rechnung muss demnach mit deutscher Mehrwertsteuer ausgestellt werden.

  • Incoterms® DDP zufolge wird der drittländische Lieferant zum EU- Importeur und somit EUSt.-vorsteuerabzugsberechtigt.

Wird in der Praxis „vertragswidrig“ die EORI- Nr. der EU-Firma verwendet, kann ihr die EUSt.-Erstattung untersagt werden.

Es wird empfohlen, anstelle der Klausel EXW auf die Incoterms® Klausel FCA zurückzugreifen – auch wenn diese eine zusätzliche Verladung der Ware durch den Verkäufer auf das 1. Transportmittel des Käufers vorsieht.

Alternativ zur Incoterms® Klausel DDP sollte in Außenhandelsverträgen bspw. die Klausel DAP zugrunde gelegt werden – diese schließt im Vergleich zu DDP die Zoll- und Steuerabwicklung im Empfangsland durch den Verkäufer aus.

 

Quelle: „IHK Spezial – Umsatzsteuer und Zoll“ Seminar in Augsburg am 27.02.2024