Die IHK für München und Oberbayern empfiehlt, bei jeder Warenlieferung aus der EU in die Türkei neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. immer ein Ursprungszeugnis und, wenn möglich, die besondere Lieferantenerklärung EU – Türkei beizugeben.
Die türkische Regierung hat zum 24.05.2019 die Exporteurserklärung (Exporter’s Declaration) abgeschafft. Ab sofort ist im Warenverkehr EU – Türkei die Vorlage eines IHK-bescheinigten Ursprungszeugnisses für eine Vielzahl an Zolltarifnummern verpflichtend, um Zusatzzölle zu vermeiden.
Die Zusatzzölle fallen für Waren mit Ursprung in 13 Ländern (v.a. Asien) an. Die betroffenen Ursprungsländer und Zolltarifnummern finden Sie in den Verordnungen 2017/10926 und 2018/11799 der türkischen Regierung. Diese sind auf der Webseite der IHK für München und Oberbayern verlinkt. Sollen diese Zusatzzölle für Waren mit anderem Ursprung vermieden werden, MUSS der Lieferung ein Ursprungszeugnis beigegeben werden.
(Quellen: DIHK und IHK München)
Zur besonderen Lieferantenerklärung EU – Türkei