Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage der Mitteilungen der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln aktualisierte Tabellen veröffentlicht, aus denen ersichtlich ist, ab wann die zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vereinbarten Ursprungsregeln anwendbar sind. Die neuen Tabellen ersetzen die im September 2018 (ABl. C 325 vom 14 September 2018, S. 6) veröffentlichten Aufstellungen.

Die neue Mitteilung enthält drei Tabellen:

  • Tabelle 1 gibt eine vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. März 2019.
  • Tabelle 2 umfasst einerseits den Beginn der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (ABl. L 54 vom 26. Februar 2013, S. 4), soweit in dem betreffenden Freihandelsabkommen hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug genommen wird (Kennzeichnung vor dem Datum mit (C)) und andererseits den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die den betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.
  • Tabelle 3 umfasst die sog. SAP-Kumulierung. Die Datumangaben in dieser Tabelle beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Ursprungsprotokollen, die eine diagonale Kumulierung vorsehen.

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Beteiligen sich drei Parteien (A, B und C) an einer diagonalen Kumulierung, müssen die Felder für A-B, B-C und A-C mit einem „X“ markiert sein (d. h. die Markierung „X“ ist dreimal erforderlich).

Neu in der Tabelle 2 aufgenommen wurde das Inkrafttreten des Regionalen Übereinkommens zwischen

  • EU und Ukraine zum 1. Januar 2019

Der in den bisherigen Tabellen vermerkte Beginn der Anwendung des Ursprungsprotokolls zur diagonalen Kumulierung aus dem Freihandelsabkommen Jordanien/Türkei (1.3.2011) wurde gestrichen.

Die Änderungen sind in den Tabellen “rot” markiert.

Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in Tabelle 3 aufgeführten Parteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, wird in Tabelle 2 eine Datumsangabe eingesetzt, der ein (C) vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Quelle 1:  ABl. C 158 vom 10. Mai 2019, S. 5.

Quelle 2: GTAI