Die deutsche Zollverwaltung informierte Ende Juni nun, dass die zollinterne Abstimmung zur Umsetzung der Neudefinition des zollrechtlichen Ausführerbegriffs gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DA (Verordnung (EU) 2018/1063 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) im EU-Amtsblatt Nr. L 192 veröffentlicht) jetzt auch in Deutschland abgeschlossen wurde.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist es gemäß der Generalzolldirektion (GZD) nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein muss. Wesentliche Merkmale des Ausführers sind, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt – das wird ein sehr viel flexibleres Agieren der Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen.

Die GZD führt des Weiteren aus, dass in Fällen, in denen der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht, ergänzende Prüfungen durch die Abfertigungszollstellen erforderlich sein können – insbesondere bei risikobehafteten Ausfuhren. Dies könne im Einzelfall zu einem zeitlichen Mehraufwand führen. Mit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) wird als Zwischenlösung eine neue Unterlagencodierung („Typ“) eingeführt, die anzuwenden ist, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht. In diesem Fall ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen.

Der zollrechtliche Ausführer/Anmelder muss demnach bei Zulässigkeitsprüfungen nach § 14 Außenwirtschaftsverordnung alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Daten zum Ausfuhrrechtsgeschäft auf Anforderung der Zollstelle zeitnah zur Verfügung stellen.

Laut GZD wird eine gesonderte ATLAS-Information zu entsprechender Zeit veröffentlicht. Die DV E-VSF A 06 10 und die Erläuterungen auf www.zoll.de werden baldmöglichst angepasst.

(Quelle: DIHK)