Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der Europäischen Union neue Regelungen für die präferenzbegünstigte Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Grundlage hierfür sind die Verordnung (EU) 2026/1455 (künftig „US-VO“) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422, die Ende Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Mit den beiden Rechtsakten setzt die EU die im August 2025 im sogenannten „Turnberry-Deal“ erzielte Grundsatzeinigung mit den USA über die gegenseitige Zollgestaltung für Einfuhren in die Europäische Union um.

Nachweis des Ursprungs

Eine Besonderheit der neuen Regelung besteht darin, dass die gewährten Zollpräferenzen derzeit nicht auf einem klassischen Präferenzabkommen mit entsprechenden Ursprungsregeln beruhen. Bis solche Vorschriften geschaffen werden, richtet sich die Bestimmung des Ursprungs nach den Regelungen zum nichtpräferenziellen Ursprung des Unionszollkodex.

Die für die Inanspruchnahme der ermäßigten Zollsätze im Rahmen der „US-VO“ anzuwendenden Rechtsvorschriften findet man hierzulande auf der Informationsplattform der deutschen Zollverwaltung „WuP online“ unter der Rubrik „Nichtpräferenzieller Ursprung“ (Link).

Zusätzlich wurde mit Artikel 59a UZK-IA eine neue Verfahrensvorschrift eingeführt. Danach muss der Ursprungsnachweis zugleich belegen, dass die Waren direkt aus den USA in die Europäische Union befördert wurden oder während eines Transports über Drittländer unter zollamtlicher Überwachung standen und keinen wesentlichen Veränderungen unterzogen wurden.

Freie Nachweisführung bleibt bestehen

Für den Nachweis des Ursprungs schreibt die neue Regelung keine standardisierte Bescheinigung oder Ursprungserklärung vor. Es gilt weiterhin der Grundsatz der freien Nachweisführung. Der Anmelder muss jedoch über geeignete Unterlagen verfügen, die sowohl den Ursprung der Waren als auch deren direkte Beförderung in die EU belegen.

Als Nachweise kommen beispielsweise Transportdokumente, Kauf- und Beförderungsverträge oder Packlisten in Betracht. Wurden Waren über Drittländer transportiert, können unter anderem Zolldokumente oder Nichtmanipulationsbescheinigungen der dortigen Behörden als Nachweis für die zollamtliche Überwachung und die unveränderte Beschaffenheit der Waren dienen.

Umsetzung im ATLAS-Verfahren

Auch im ATLAS-Verfahren können die ermäßigten Zollsätze beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt – trotz Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln – grundsätzlich wie bei einer Präferenzabfertigung.

Hierfür werden im TARIC/EZT entsprechende Präferenz- und Präferenzzollkontingent-Maßnahmearten bereitgestellt. Die reduzierten Zollsätze können mit einem Präferenzcode beginnend mit der Ziffer „3“ unter Angabe des Präferenzursprungslandes „US“ beantragt werden.

Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft ist künftig die neue TARIC-Unterlagencodierung „U190“ verpflichtend anzugeben. Zusätzlich muss für den Nachweis der Direktbeförderung die nationale Unterlagencodierung „7HHF“ angemeldet werden.

Anpassungen in WuP online

Die neuen Regelungen werden derzeit in WuP online eingearbeitet und sollen dort zeitnah für das Ursprungsland „US“ verfügbar sein. Da die Präferenzgewährung nicht auf einem klassischen Präferenzabkommen basiert, wird die Darstellung in einzelnen Bereichen von den bisherigen Präferenzregelungen abweichen. Anstelle einer üblichen Verarbeitungsliste wird künftig auf die Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregelungen verwiesen.

Links zu den neuen EU-Verordnungen:

 

Quelle: zoll.de