Die ägyptische Regierung hat im Juni 2023 ein Paket von Änderungen im Steuerrecht verabschiedet. Besonders betroffen sind internationale Unternehmen, die in Ägypten tätig sind.

Die Änderungen zielen vor allem auf die Regelungen zu Betriebsstätten ab. Ebenfalls bringt die Reform eine Reihe von weiteren steuerrechtlichen Neuerungen in Ägypten mit sich.

Betriebsstätten

Die Definition einer Betriebsstätte nach ägyptischem Steuerrecht wird erweitert. Hintergrund ist, dass sie mit der Definition der OECD (BEPS-Aktion 7) in Einklang gebracht werden soll.

Dazu wurden mehrere Änderungen an der bisherigen Definition einer Betriebsstätte und an den Ausnahmen vorgenommen:

  • Es wurde der international etablierte Schwellenzeitraum von 90 Tagen neu hinzugefügt. Demzufolge wird ab jetzt eine “feste Geschäftseinrichtung” in Ägypten ausgelöst, wenn ein Bau- oder Baustellen-, Installations- oder Montageprojekt in Ägypten für einen Gesamtzeitraum von 90 Tagen innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums fortgesetzt wird. Dazu zählen auch jegliche Aktivitäten, die in Ägypten im Zusammenhang mit der Erkundung, Gewinnung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen durchgeführt werden, einschließlich der Verwendung oder Installation wesentlicher Ausrüstung.
  • Das Konzept einer sogenannten Dienstleistungsbetriebsstätte wird in das ägyptische Einkommensteuergesetz eingeführt. Eine solche Betriebsstätte liegt vor, wenn ein nicht in Ägypten ansässiges Unternehmen Dienstleistungen (einschließlich Planungs-, Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten) für ein Projekt oder damit verbundene Projekte für einen Gesamtzeitraum von 90 Tagen innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums in Ägypten erbringt. Nach dem neu geänderten Steuergesetz wird die Dienstleistungsbetriebsstätte dann ausgelöst, wenn die gebietsfremde Einrichtung Dienstleistungen durch ihre Angestellten oder andere von der gebietsfremden Einrichtung beauftragte Personen erbringt.
  • Eine Person, die in Ägypten für ein ausländisches Unternehmen als unabhängiger Vertretertätig ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen handelt, gilt nicht als unabhängig und löst dadurch ebenfalls eine Betriebsstätte für das nicht ansässige Unternehmen aus.
  • Eine Betriebsstätte gilt jedoch dann steuerrechtlich als nicht relevant, wenn sie nur bestimmte vorbereitende Handlungen oder Hilfstätigkeiten ausübt (zum Beispiel das Vorhalten von Warenbeständen zur Lagerung, Ausstellung usw.). Zur Verhinderung, dass eine Betriebsstätte durch eng verbundene Personen in mehrere kleine Geschäftseinheiten aufgeteilt wird, um in den Genuss der Befreiung für vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten zu kommen, wurden zusätzliche Vorschriften erlassen. Demnach sind die von verschiedenen eng verbundenen Personen ausgeübten Tätigkeiten bei der Beurteilung, ob sie als vorbereitend oder unterstützend angesehen werden können, zusammenzufassen.

Quelle: GTAI Ländernews

Gesetz über die Steuerreform in Ägypten (Gesetz Nr. 30 aus 2023) in Arabisch