Vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine hat die Europäische Union eine Reihe von Sanktionen gegen Russland verhängt. Ein Teil der Sanktionen richtet sich direkt gegen Einzelpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen. Um diese effektiver Umsetzen zu können gilt seit Mai dieses Jahres ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz, das auch Logistikunternehmen mit in die Verantwortung zieht.

Für Logistikunternehmen gilt es in diesen Zeiten besonders gut aufzupassen: Während Spediteure – insbesondere solche, die mit Russland Geschäfte machen – darauf achten müssen keine sanktionierte Ware zu transportieren, kam mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz eine weitere Aufgabe hinzu:

Melderegister nach § 23a AWG

Das Gesetz verpflichtet Logistikdienstleister Kunden zu melden, deren Vermögenswerte sanktioniert werden. Dies muss geschehen, sobald das Logistikunternehmen Kenntnis davon hat. Der Transport der Waren als auch die Annahme des Auftrages sind strafbar. Ein entsprechendes Melde-Formular stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereit.

Mithilfe dieses Formulars können Firmen und Privatpersonen gemeldet werden, sofern sie vom Embargo betroffen sind.

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz kann hier nachgelesen werden.

Unsere Handlungsempfehlungen für Spediteure:

  • Informieren Sie sich regelmäßig über geltende Embargos
  • Die Anzeigepflicht für Logistikdienstleister betrifft solche, die unter die Paragrafen 453 und 467 Handelsgesetzbuch fallen. Überprüfen Sie also zunächst, ob sie dazuzählen.
  • Überprüfen Sie, ob Geschäftspartner von Sanktionen erfasst sind – wenn ja, melden Sie es und beenden die Geschäfte.
  • Schulen Sie ihr Personal entsprechend.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle