Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland neue Rahmenbedingungen für Verpackungen. Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) und das nationale VerpackDG lösen das bisherige Verpackungsgesetz ab. Die bekannten Grundpflichten wie Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben bestehen. Neu ist vor allem die Frage, welches Unternehmen für welche Pflichten verantwortlich ist.
PPWR trennt zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“
Die PPWR unterscheidet künftig zwischen Erzeuger und Hersteller. Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung mit den Vorgaben der PPWR verantwortlich und weist dies unter anderem über technische Dokumentation und eine Konformitätserklärung nach.
Der Hersteller trägt dagegen die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Dazu gehören insbesondere die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.
In vielen Fällen fallen beide Rollen zusammen. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können Erzeuger und Hersteller jedoch unterschiedliche Unternehmen sein.
Wie werden „Erzeuger“ und „Hersteller“ bestimmt?
Für die Zuordnung spielt zunächst das Markenprinzip eine wichtige Rolle: Werden Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickelt oder hergestellt, gilt das betreffende Unternehmen als Erzeuger und zugleich als Hersteller.
Fehlen sowohl Marke als auch Name des auftraggebenden Unternehmens auf der Verpackung, wird zunächst der Erzeuger anhand der Verpackungsart bestimmt: Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen können die Pflichten bereits bei der leeren Verpackung entstehen. Bei Verkaufs- und Umverpackungen entstehen sie grundsätzlich erst mit der Befüllung.
Anschließend wird der Hersteller anhand des EU-Mitgliedsstaates bestimmt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Grundsätzlich ist dabei das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette maßgeblich. Erfolgt eine Lieferung aus dem Ausland hingegen direkt an einen Endabnehmer in Deutschland, gilt das ausländische Unternehmen selbst als Hersteller.
Neue Pflicht zur Bevollmächtigung ausländischer Unternehmen
Eine wesentliche Änderung betrifft Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, die ohne deutsche Niederlassung leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben.
Seit dem 12. August 2026 ist für ausländische Unternehmen die Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland verpflichtend. Dieser übernimmt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland. Eine Ausnahme gibt es bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID: Diese bleibt eine persönliche Pflicht des Herstellers und kann nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden.
Der Bevollmächtigte muss bereits bei der Erstregistrierung in LUCID angegeben werden. Bereits registrierte ausländische Hersteller werden nach dem Login auf die noch fehlende Bevollmächtigung hingewiesen.
Neue Zulassung für bestimmte Verpackungen ab Ende 2027
Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen bleiben die bisherigen Pflichten zur Rücknahme sowie zur Wiederverwendung oder Verwertung bestehen. Neu ist ein zusätzliches Zulassungsverfahren bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ab Ende 2027.
Hersteller können diese Pflichten selbst erfüllen oder ganz bzw. teilweise auf Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) übertragen. In beiden Fällen ist eine entsprechende Zulassung erforderlich.
Das VerpackDG sieht dafür Übergangsregelungen vor: Hersteller dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027, sOfH bis zum 31. Oktober 2027, ohne Zulassung tätig sein. Die Zulassung ist kostenpflichtig und soll über ein elektronisches Verfahren der ZSVR erfolgen.
Welche Ziele verfolgt die PPWR?
Mit der PPWR entsteht erstmals ein einheitlicher europäischer Rahmen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Nationale Einzelregelungen sollen durch gemeinsame europäische Vorgaben ergänzt beziehungsweise ersetzt werden.
Im Mittelpunkt stehen dabei mehrere Ziele: Verpackungsabfälle sollen reduziert, Verpackungen stärker wiederverwendet und recyclingfähig gestaltet und Materialkreisläufe verbessert werden. Dazu gehört auch eine geringere Materialkomplexität und ein höherer Einsatz von Rezyklaten, insbesondere bei Kunststoffverpackungen.
Gleichzeitig sollen einheitliche Vorgaben im EU-Binnenmarkt Handelshemmnisse reduzieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Auch Innovationen bei kreislauffähigen Verpackungen und eine bessere Verbraucherinformation zur Entsorgung gehören zu den Zielen der neuen Regelungen.

