Ab dem 1. März 2024 ist es so weit: Das Ausstellen der Statusnachweise T2L und T2LF für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfolgt dann ausnahmslos elektronisch über das IT-System PoUS (Proof of Union Status), welches von der EU-Kommission bereitgestellt wird. Diese Dokumente werden für die Gestellung von Waren nach Wiederverbringung in das europäische Zollgebiet benötigt.

 

Verwendungszweck von T2L und T2LF:

  • T2L findet Verwendung bei Waren mit Unionscharakter innerhalb des Steuergebiets der Union.
  • T2LF nutzt man für Waren mit Unionscharakter, die aus einem Teil des Zollgebiets der Union kommen, oder in ein solches Gebiet überführt werden.

Sofern der Aussteller bereits eine Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers eingeholt hat, gilt die Umstellung für Normalverfahren und vereinfachte Verfahren. Die Validierung dieser Bewilligung wird in Deutschland automatisch durch einen Datenabgleich zwischen dem zentralen Zollentscheidungssystem (CDMS) und dem PoUS-System überprüft werden. Demzufolge wird vorausgesetzt, dass sämtliche Bewilligungen des Inhabers für den Datenaustausch im CDMS rechtzeitig hinterlegt werden.

In einer bereits angekündigten 2. Phase, die am 15. August 2025 anläuft, will man außerdem den Statusnachweis in Form des „Manifests der Schifffahrtsgesellschaft“ (gemäß Art. 199 (2) UZK-IA) durch ein allgemeines Warenmanifest (Art. 206 UZK-IA) ersetzen. Der Nachweis soll dann, wie bei den Verfahren T2L und T2LF, über das PoUS-System digital gespeichert, verwaltet und abgerufen werden können.

Quellen: zoll.de, EU-VO 2015/2446 Artikel 123 ff., EU-VO 2015/2447 Artikel 205 ff.