Mit neuen Sanktionsregeln können Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, die an der Entwicklung und am Einsatz chemischer Waffen beteiligt sind, verhängt werden. Die Sanktionsmöglichkeiten bestehen unabhängig von der Nationalität und des Standortes der Beteiligten.
Restriktive Maßnahmen können zum einen gegen einzelne Personen oder Einrichtungen verhängt werden, die für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, zum anderen auch gegen Personen, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten.
Maßnahmen umfassen unter anderem das Einfrieren von Vermögenswerten sowie Einreiseverbote in die EU. Gelistete Personen oder Einrichtungen dürfen darüber hinaus nicht finanziell unterstützt werden.
Quelle:
Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 259 vom 6. Oktober 2018, S. 12.
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