Neue Direktive erweitert Begriff der Betriebsstätte und Zugriff auf die Mehrwertsteuer / Von Wladimir Struminski
Jerusalem (GTAI) – Israel will Internetdienste ausländischer Unternehmen, die sich an israelische Kunden richten, künftig der Einkommenssteuer und der Mehrwertsteuer unterwerfen. Das geht aus einer von der israelischen Steuerbehörde veröffentlichten Direktive hervor. Israelische Steuerexperten empfehlen ausländischen Unternehmen, die von der Neuregelung betroffen sein könnten, die Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf Ihr Israel-Geschäft zu prüfen.
Nach der bisherigen Rechtslage sind die Einnahmen einer ausländischen Gesellschaft, die sie aus Dienstleistungen an Einwohner Israels erzielt, einkommensteuerpflichtig, wenn sie in Israel erwirtschaftet wurden. Falls das ausländische Unternehmen in einem Land ansässig ist, mit dem Israel ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, werden dessen Einkünfte nur dann besteuert, wenn das ausländische Unternehmen seine Tätigkeit in Israel von einer “dauerhaften Einrichtung” – einer sogenannten Betriebsstätte – aus betreibt.
Die avisierte Neuregelung legt einen weiten Begriff der Betriebsstätte zugrunde und stellt klar: auf das Vorhandensein einer dauerhaften Einrichtung könne künftig auch dann erkannt werden, wenn die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens hauptsächlich mit Hilfe des Internets durchgeführt wird. In diesem Fall werde ein Teil der im Israel-Geschäft erzielten Einnahmen in Israel steuerpflichtig sein. Diese Festlegung des in Israel steuerpflichtigen Einkommens sei konform mit OECD-Regeln.
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