Das HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS im Hinblick auf Warenlieferungen

– setzt die REX-Registrierung voraus

– sieht keine Kumulierung mit „Nicht-Vertragsstaaten“ vor

– räumt Toleranzen bei der Fertigung ein

– listet Minimalbehandlungen als nicht ursprungsbegründend auf

– führt Listenbedingungen auf Abschnitts-, Kapitel-, Positions- und Unterpositionsebene vor

– sieht die vorformulierte Ursprungserklärung vor

– räumt die Einbeziehung von nachträglich ausgestellten Lieferantenerklärungen ein

beinhaltet Anhänge zu den Themen: Kraftfahrzeuge -Ausrüstungen und Teile davon, Arzneimittel, Chemikalien, ökologische Erzeugnisse, Wein und dem „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“.

Für Fragen zu Ein- und Ausfuhr von und nach Großbritannien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zum Abkommen

Zur Rex-Registrierung (Antrag 0442) – Bitte beachten Sie das Merkblatt hierzu, welches in Kürze von den Zollbehörden aktualisiert werden wird!