Die neue EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) wurde Anfang Juni 2023 veröffentlicht und wird zum 30.12.2024 in Kraft treten. Welche Unternehmen davon betroffen sind und welcher Handlungsbedarf entsteht, fassen wir Ihnen hier kurz zusammen.

Jährlich verschwinden etwa 13 Millionen Hektar Wald weltweit. Der hohe Konsum der EU-Bürger trägt seinen Teil dazu bei. Die neue Entwaldungsverordnung ist ein Versuch, diese Entwicklung einzudämmen. (Bildquelle: Pixabay)

Von der neuen Entwaldungsverordnung sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die mit einem oder mehreren der folgenden Rohstoffe handeln, diese herstellen oder diese in oder aus der EU ein- bzw. ausführen:

  • Holz
  • Kaffee
  • Soja
  • Kakao
  • Kaffee
  • Rinder
  • Ölpalmen
  • Kautschuk
  • Erzeugnisse aus den genannten Rohstoffen, die in Anhang I der Verordnung aufgelistet sind

Für die Gewinnung der genannten Rohstoffe werden große Waldflächen weltweit gerodet und zu landwirtschaftlichen Flächen umfunktioniert. Dieser Entwicklung will man nun mit der Entwaldungsverordnung entgegenwirken. Ab Inkrafttreten der Verordnung müssen die Erzeugnisse entwaldungsfrei sein. Das heißt: Es dürfen keine neuen Waldflächen für die Gewinnung des Rohstoffs erschlossen worden sein. Außerdem muss nachhaltig geerntet werden. Darüber hinaus gelten die Gesetze des Erzeugerlandes zu Wald- und Naturschutz, Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten.

Dokumentationspflicht für Unternehmen

Mit der Verordnung kommen auf betroffene Unternehmen einige Pflichten zu. So müssen sie Informationen, Unterlagen und Daten sammeln, die belegen können, dass relevante Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Daran schließt sich eine Risikobewertung an. Nur wenn kein oder ein zu vernachlässigendes Risiko für die Verletzung der Anforderungen besteht, darf mit dem Erzeugnis gehandelt werden. Zur Sorgfaltspflicht gehört darüber hinaus die jährliche Kontrolle dieser Informationen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen sind Vereinfachungen vorgesehen.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1115, noerr.com