Seit dem 30. September gelten für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland schärfere Sanktionsmaßnahmen. Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) verbietet die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnisse, welche in An­hang XVII der genannten Verordnung aufgelistet sind. Darunter beispielsweise Ei­sen und nicht le­gier­ter Stahl in Rohblöcken oder an­de­ren Roh­for­men. Das bestehende Einfuhrverbot bezieht sich auf unmittelbar und mittelbare Einfuhren. Auch der Kauf der gelisteten Eisen- und Stahlerzeugnisse ist untersagt, sofern sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Bildquelle: Pixabay

Um Umgehungen der Sanktionen zu erschweren, müssen Einführer für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die für die Ver­ar­bei­tung der Ei­sen- und Stahl­er­zeug­nisse in einem Dritt­land ver­wen­det wur­den, einen Herkunftsnachweis vorlegen. Als Nachweis können unter anderem Qualitätszertifikate, Lieferscheine, Zolldokumente des Ausfuhrlandes oder Produktionsbeschreibungen gelten, sofern aus ihnen das nichtrussische Herkunftsland hervorgeht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Generalzolldirektion.

Quelle: zoll.de