Im Warenverkehr mit Japan tritt am 1.02.2019 das „JEFTA“ in Kraft.
Im EU-Japan-EPA ist als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) vorgesehen. Diese ist nicht identisch, mit der aus dem CETA –Abkommen. Das Merkblatt REX wurde angepasst.
Die deutsche Zollverwaltung hat dazu aktuell eine Fachmeldung eingestellt, aus der die Bedingungen hervorgehen.
Wichtige Zusatzinformationen dazu stehen unter:
„Merkblatt registrierter Ausführer (REX)
für Ausführer und Wiederversender in der EU „
und „Merkblatt EU-Japan-EPA“
Diese sind ebenfalls im Downloadbereich unter folgenden Pfad herunterzuladen:
„Formulare und Merkblätter“ -„Warenursprung und Präferenzen“.