Bereits seit dem 1. Dezember 2020 gelten in der Volksrepublik China neue Exportkontrollgesetze. Auswirkungen konnten Unternehmen mit Handelbeziehungen nach China bislang jedoch nicht spüren. Der Grund dafür: Chinesischen Behörden fehlten Vorschriften zu Umsetzung der neuen Regelungen. Das soll sich nun ändern.

Ein Entwurf über entsprechende Verwaltungsvorschriften liegt nun vor. Anhand diesem lassen sich Auswirkungen auf das zukünftige China-Geschäft bereits ableiten.

Hier ein kleiner Überblick:

  • Das MOFCOM (The Ministry of Commerce of the People’s Republic of China) erstellt eine Kontrollliste für Dual-Use-Güter, inklusive Kontrollcodes. So können Dual-Use-Güter schnell identifiziert werden.
  • Für die Güterklassifizierung sind die Ausführer selbst verantwortlich.
  • Die Überprüfung der Klassifizierung übernehmen externe, vom MOFCOM beauftragte Experten.
  • Ausführer mit einem Innerbetrieblichen Compliance Programm (ICP) genießen Erleichterungen durch eine „General License“ ähnlich einer Sammelgenehmigung.
  • Es wird keine Re-Exportkontrolle nach US-Vorbild geben.
  • Stattdessen gibt es eine Endverbleibserklärung, ähnlich der des BAFA.

 

Kritik an Vorschriften für Dual-Use-Güter

Währenddessen bemängeln Experten einige Details des Entwurfs. Unter anderem die Regeln zu Dual-Use-Gütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Die Vereinheitlichung, die China durch die neuen Vorschriften in diesem Bereich auf den Weg gebracht hat, bringen auch Tücken mit sich. Dr. Deming Zhao, Global Office Shanghai, hat daher Änderungsvorschläge erarbeitet und sie dem MOFCOM übersandt. In seinem Kommentar weist Zhao unter anderem darauf hin, dass „erhebliche Haftungsrisiken für EBO (Export Business Operator), Drittdienstleister, ausländische Importeure und Endnutzer“ entstehen (AW-Prax, August 22, S. 393). Oft liege das an fehlenden Definitionen und Zuständigkeiten, wie Zhao in seinem Kommentar detailliert erläutert.

Quelle: AW-Prax – Außenwirtschaftliche Praxis; Ausgabe August 2022, Seiten 386-393