Der Europäische Rat gewährt eine Fristverlängerung nur bis zum 12. April 2019. Vom Vereinigten Königreich (VK) wird seitens der EU dann erwartet, vor Ablauf dieses Datums konkrete Angaben zum weiteren Vorgehen zu machen.

Der Rat der EU hat weitere Verordnungen für Regelungen im Falle eines No-Deal-Brexits angenommen. Damit werden unter anderem die soziale Sicherheit und betreffende Ansprüche der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten im VK und der britischen Staatsangehörigen in der EU sichergestellt. Auch die kurzfristige Konnektivität im Luft- sowie im Güter‑ und Personenkraftverkehr wird durch einen Rechtsakt im Falle eines harten Brexits gewährleistet. Hierbei muss jedoch seitens des VK das Gegenseitigkeitsprinzip zur Geltung kommen.

Außerdem wurde eine Änderung der Verordnung für die Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter angenommen: Das VK soll in die Liste der Drittstaaten mit geringem Risiko, die von den allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU betroffen sind, aufgenommen werden. Hinweis: Das BAFA informiert auf seiner Homepage zum möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der dann ggf. relevanten Allgemeinen Genehmigung Nr. 15.

Die Notfallmaßnahmen gelten im Falle eines harten Brexit ab dem ersten Tag nach dem Austritt des VK

Quelle: Pressemitteilung des Rats der EU) aus der EU.