Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst mehr Klarheit über die Frage der Beförderungskosten von Waren geschaffen, die passiv veredelt worden sind.
Grundsätzlich greift die Regelung nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) UZK (Unionszollkodex). Dort ist festgehalten, dass für eingeführte Waren Beförderung- und Versicherungskosten zum Preis hinzugerechnet werden können. Doch greift die Regelung auch, wenn eine Ware zur Veredelung in ein Drittland und wieder zurück ins Zollgebiet transportiert wird? Mit dieser Frage setzte sich der BFH in einem Revisionsverfahren auseinander.
Hintergrund war der Art. 86 Abs. 5 UZK, der besagt:
„Entsteht eine Zollschuld für im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse gemäß Artikel 261 Absatz 1, so wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredlungsvorgang bemessen.“
Das Urteil des BFH: Die sonstigen zollwertrechtlichen Regelungen würden durch Art. 86 Abs. 5 UZK nicht verdrängt. Dies begründet er mit der systematischen Stellung der zollwertrechtlichen Regelungen im UZK, die dazu führt, dass sie für alle Einfuhrabgaben anwendbar seien. Zumal Beförderungskosten bei Einfuhrwahren und für Veredelungserzeugnisse gleichermaßen anfallen. Damit können die Kosten Beförderungskosten auch im Fall von Veredelung in Drittländern hinzugerechnet werden.
Quelle: Möllenhoff Rechtsanwälte