Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Waren, die unter Einsatz von Zwangsarbeit produziert wurden, weder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht noch aus der Europäischen Union ausgeführt werden. Die hierzu bereits veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission verdeutlichen, dass Unternehmen über formale Compliance-Strukturen hinaus belastbare Nachweise für konkrete Produkte vorhalten müssen.

Nachweispflicht für Produkte steht im Mittelpunkt

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung begründet keine allgemeine Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette und verpflichtet Unternehmen auch nicht zur Einführung eines bestimmten Compliance- oder Kontrollsystems. Dennoch ergibt sich für Wirtschaftsakteure eine klare Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass keine Produkte mit Bezug zu Zwangsarbeit auf den Markt gelangen oder aus der EU exportiert werden.

Wie Unternehmen dieses Ziel erreichen, bleibt ihnen grundsätzlich selbst überlassen. Entscheidend ist jedoch, dass die jeweiligen Lieferketten nachvollziehbar und überprüfbar sind. Zertifikate oder Auditberichte können dabei unterstützende Nachweise darstellen, werden für sich allein betrachtet jedoch nicht als ausreichend angesehen.

Auch Lagerbestände können betroffen sein

Das Verbot erfasst nicht nur künftig hergestellte oder importierte Waren. Auch Produkte, die bereits vor dem 14. Dezember 2027 produziert oder in die Europäische Union eingeführt wurden, können betroffen sein, sofern sie erst nach diesem Stichtag auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Unternehmen sollten daher nicht nur ihre zukünftigen Beschaffungs- und Produktionsprozesse betrachten. Ebenso relevant ist die Überprüfung vorhandener Lagerbestände hinsichtlich ihrer Lieferkette und Herstellung.

Bereits einzelne Vorstufen können das Endprodukt erfassen

Die Verordnung sieht keine Erheblichkeitsschwelle vor. Bereits der Einsatz von Zwangsarbeit bei der Gewinnung eines Rohstoffs oder bei der Herstellung einzelner Komponenten kann dazu führen, dass das gesamte Endprodukt unter das Verbot fällt.

Anders verhält es sich bei Waren, die den Endnutzer bereits erreicht haben. Für diese Produkte ist keine Rücknahme vorgesehen.

Untersuchungen konzentrieren sich auf Produkte und Standorte

Die behördlichen Prüfungen richten sich grundsätzlich gegen bestimmte Produkte oder gegen die Produktion an einem konkreten Standort, nicht gegen das Unternehmen als Ganzes. Dennoch können die Auswirkungen deutlich größer sein.

Wird beispielsweise ein unter Zwangsarbeit hergestelltes Bauteil aus derselben Produktionsstätte in verschiedenen Produktlinien verwendet, kann sich eine Untersuchung auf mehrere Produkte gleichzeitig erstrecken. Vergleichbares gilt, wenn ein Lieferant mehrere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns beliefert.

Hinweise können Verfahren auslösen

Für die Einleitung einer behördlichen Untersuchung muss ein Sachverhalt nicht vollständig nachgewiesen sein. Ein ausreichend konkreter Verdacht, der durch zusätzliche Informationen gestützt wird, kann bereits ausreichen.

Entsprechende Hinweise können aus unterschiedlichen Quellen stammen: Neben Beschäftigten oder Gewerkschaften kommen hierfür auch Kunden, Wettbewerber oder sonstige Geschäftspartner in Betracht. Die zuständige Behörde kann anschließend verschiedene Informationen, Belege und Indizien zusammenführen und bewerten.

Komplexe Lieferketten erhöhen den Prüfungsaufwand

Eine verzweigte Lieferkette bietet keinen Schutz vor behördlichen Untersuchungen. Vielmehr kann eine hohe Anzahl von Produktions- und Transportstufen die Rückverfolgbarkeit erschweren und damit den Umfang einer Prüfung vergrößern.

Welche Fälle von den Behörden priorisiert werden, hängt unter anderem von der Schwere des Verdachts sowie von der Bedeutung der betroffenen Produkte ab. Darüber hinaus sollen auch die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens als Kriterien zur Bewertung verwendet werden.

Unternehmen mit professionellen Einkaufs- und Compliance-Strukturen dürften dabei höhere Anforderungen erfüllen müssen. In solchen Fällen wird es regelmäßig schwieriger sein zu begründen, weshalb grundlegende Informationen zur Lieferkette nicht oder nicht kurzfristig verfügbar sind.

 

Quelle: Reguvis – Newsletter „Außenwirtschaft“ September 2026