Die Beteiligung von Belarus an der anhaltenden Aggression Russlands gegen die Ukraine hat dem diktatorisch regierten Land in jüngerer Vergangenheit eine Reihe an Wirtschaftssanktionen seitens der Europäischen Union beschert. Bestehende restriktive Maßnahmen werden in unregelmäßigen Abständen angepasst, um vorsätzliche Umgehungen der Embargos zu erschweren. Die letzten Änderungen der Rechtsakte im Umgang mit Belarus betrafen den Beschluss (GASP) 2023/1601, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1591 sowie die Verordnung (EU) 2023/1594, verabschiedet im August 2022 durch den Rat der EU.

 

 

Neben einer Sanktionsliste, die (Stand: April 2024) 233 natürliche oder juristische Personen und 37 belarussische Organisationen abbildet, werden mit den Beschlüssen auch Ein- und Ausfuhren bestimmter Güter und Technologien nach/von Belarus, die zur militärischen Stärkung des Landes beitragen könnten, verboten.

 

Eine Übersicht beschränkter Güter und Technologien (nach Verordnung (EG) Nr. 765/2006):

  • Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörige Güter aller Art
  • zu interner Repression verwendbare Ausrüstung
  • Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (aus Anhang I der Dual-Use-Verordnung)
  • Ausfuhr von Maschinen nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
  • Überwachungsausrüstung oder Technologien für das Abhören des Internet- und Telefonverkehrs
  • Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
  • Einfuhr von Mineralölerzeugnissen aus Belarus
  • Einfuhr von Kaliumchloridprodukten aus Belarus
  • Einfuhr von Holzerzeugnissen aus Belarus
  • Einfuhr von Zementerzeugnissen aus Belarus
  • Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Belarus
  • Einfuhr von Kautschukerzeugnissen aus Belarus
  • Ausfuhr von Banknoten amtlicher Währungen von Mitgliedstaaten der EU
  • Beförderung von Gütern durch in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet der EU

 

Quelle: zoll.de