Seit Anfang des Jahres können ausländische Urteile leichter in der Schweiz anerkannt werden. Außerdem fallen teilweise Hilfskonkursverfahren weg.

Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der Schweiz das reformierte Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Die Änderungen führen insbesondere dazu, dass im Ausland ergangene Gesetzesurteile nun auch anerkannt werden, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (centre of main interest; COMI) hat. Zuvor musste das Urteil im Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sein. Hintergrund dieser Änderung ist, dass viele Länder an den COMI zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anknüpfen und diese Urteile bisher in der Schweiz nicht anerkannt werden konnten. Außerdem ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung von Urteilen weggefallen, die für die Schweizer Gerichte häufig nur schwer zu überprüfen war.

Ein Hilfskonkursverfahren ist jetzt nur noch dann erforderlich, wenn ein solches zum Schutz der Gläubiger notwendig ist, beispielsweise bei Vorliegen von verpfändeten Forderungen oder Forderungen von privilegierten Schweizer Gläubigern und Schweizer Zweigniederlassungen. In allen anderen Fällen kann von einem solchen Verfahren abgesehen werden.

Quelle: GTAI https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/recht-aktuell,t=schweiz–grenzueberschreitende-insolvenzverfahren-werden-einfacher,did=2236814.html

Zum Thema: Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)