Die EU-Kommission hat das Verfahren zur Kontrolle bei Verpackungsmaterial aus Holz, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus und der VR China verwendet wird, mit Wirkung vom 1. Oktober  2018 neu geregelt. Bisher waren lediglich entsprechende Warensendungen mit Ursprung in der VR China von der Kontrolle betroffen  Die entsprechend Regelung galt jedoch nur bis 31. Juli 2018 (siehe Meldung vom 25.4.2017).

Die Erfahrungen der Pflanzengesundheitskontrollen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Überprüfung von Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus und der VR China verwendet wird, neu geregelt werden muss.

Die mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 erlassene Neuregelung sieht vor, dass Flughafen- und Hafenbehörden, andere für die Kontrolle des Warenverkehrs zuständige amtliche Stellen oder jeder mit der Einfuhr von spezifizierten Waren mit Holzverpackungsmaterial befasste Unternehmer künftig der Zollstelle am Eingangsort und der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung über die bevorstehende Ankunft dieses Holzverpackungsmaterials machen, sobald sie von ihr Kenntnis haben.

Außerdem ist das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit den spezifizierten Waren regelmäßig Pflanzengesundheitskontrollen zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten legen einen Prozentsatz für Holzverpackungsmaterial der spezifizierten Waren fest, das Pflanzengesundheitskontrollen unterzogen wird, wobei dieser Satz nicht weniger als 1 % des eingeführten Holzverpackungsmaterials der spezifizierten Waren betragen darf, um sicherzustellen, dass eine repräsentative Stichprobe kontrolliert wird.

Bis zum Abschluss der Pflanzengesundheitskontrollen bleiben das Holzverpackungsmaterial und die spezifizierten Waren unter zollamtlicher Überwachung. So wird sichergestellt, dass der freie Verkehr mit diesen Waren im Hoheitsgebiet der Union keine pflanzengesundheitlichen Risiken birgt.

Der Begriff „Holzverpackungsmaterial“ umfasst Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware verwendet werden, in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden.

Ausgeschlossen hiervon sind:

verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm hergestellt wurde.

Maßnahmen gelten für Verpackungsmaterial aus Holz, das für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in den genannten Ländern verwendet wurde. Welche Waren als spezifiziert gelten, ist abschließend in Anhang I des Durchführungsbeschlusses geregelt.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Maßnahmen gelten die Regelungen des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU weiter. Zur Rechtklarheit wird dieser mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses 2018/1137 zum 1. Oktober 2018 aufgehoben.

Quelle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern