Mit Wirkung zum 29.12.2018 trat die 12. Änderung der AWV in Kraft.
Dies enthält im Wesentlichen eine Anpassung des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste an die im Jahr 2017 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements sowie eine Ergänzung des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste um die Nummer 9E992. Diese Nummer erfasst Technologie zur Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) der Nummer 9A012 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung, soweit die Technologie nicht bereits von der Nummer 9E101b dieses Anhangs erfasst wird. Kontrolliert wird die Ausfuhr dieser Technologie in alle Staaten außerhalb des Zollgebiets der EU und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der EG-Dual-Use-Verordnung aufgeführten Staaten („EU001-Länder“).
Daneben enthält die 12. AWV-Änderung eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 AWV (Boykottverbot), eine Ausweitung der Prüfung bestimmter Unternehmenserwerbe (§§ 56 ff. AWV), die Änderung der Ausnahmeregelungen beim Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik (§ 76 Abs. 17 AWV) sowie die Ergänzung des § 82 AWV zur Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Art. 4h der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 (Birma/Myanmar).
Die 12.Verordnung zur Änderung der AWV vom 19.12.2018 finden Sie unter (BAnz AT 28.12.2018 V1)