Verordnung (EU) Nr. 2022/328 vom 25. Februar 2022 veröffentlicht
Der Artikel 2 beinhaltet ein unbeschränktes Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter, ungeachtet des Empfängers, Endverwenders oder Verwendungszwecks, sowie ein grundsätzliches Verbot der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungs- oder anderen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern. Eng begrenzte Ausnahmen sind möglich.
Der neu aufgenommene Artikel 2.a. beinhaltet ein Ausfuhrverbot für bestimmte Güter und Technologien betreffend den Verteidigungs- und Sicherheitssektor (neuer Anhang VII), desgleichen das Verbot der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungs- oder anderen Diensten sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern. Eng begrenzte Ausnahmen sind möglich.
In Artikel 3 werden Güter und Technologien der Ölraffination, sowie der Luft- und Raumfahrttechnik beschrieben.
Güterlisten hierzu befinden sich ab Anhang V.
Quelle: EUR-Lex / Amtsblatt L49