Per Erlass werden einige der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland ausgesetzt. Eine doppelte Besteuerung von Einkommen findet jedoch nicht statt.
Der russische Präsident unterzeichnete den Erlass Nr. 585 vom 8. August 2023 zur Aussetzung von Steuerabkommen mit 38 Ländern. Darunter fällt auch das Abkommen zwischen Deutschland und Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA). Einige Bestimmungen bleiben jedoch weiterhin in Kraft:
- Möglichkeit einer Anrechnung der in einem Staat gezahlten Einkommensteuer auf die im anderen Staat gezahlte Einkommensteuer;
- Austausch von Steuerinformationen;
- Verständigungsverfahren.
Für Unternehmen bedeutet dies die Abschaffung ermäßigter Steuersätze bei Dividendenausschüttungen und es kommt grundsätzlich zu einer russischen Quellensteuerbesteuerung bei Zinsen und Lizenzen in Höhe von 20 Prozent. Zudem wird die freie Kapitalverfügbarkeit für ausländische Unternehmen und deren Tochtergesellschaften eingeschränkt.
Bereits am 15. März 2023 schlug das russische Finanz- und Außenministerium eine Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ländern vor, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben. Darüber hinaus setzte die EU im Februar 2023 Russland auf eine schwarze Liste von Ländern, die mit der EU nicht kooperieren. Die Liste dient der Bekämpfung von Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Sie umfasst vor allem Länder, die ihren Verpflichtungen zum verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich nicht nachgekommen sind.
Zum Thema:
- GTAI-Beitrag Russland will Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Westen aussetzen vom 17. März 2023
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