Die Europäische Kommission hat im Mai 2025 zwei neue Antidumpingverfahren eingeleitet, die sich aktuell im Hanseatischen Antidumpingregister der Handelskammer Hamburg wiederfinden. Diese Verfahren richten sich gegen Einfuhren aus Drittstaaten, bei denen der Verdacht besteht, dass die Waren auf dem EU-Markt zu einem Preis verkauft werden, der unter dem üblichen Marktpreis im Ursprungsland liegt – ein klassischer Fall von Dumping. Ziel solcher Verfahren ist es, negative Auswirkungen auf die europäische Industrie zu verhindern und faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
Antidumpingverfahren gegen Luftreifen aus China
Am 21. Mai 2025 wurde ein Verfahren gegen neue Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China eröffnet. Diese Reifen, bestimmt für Personenkraftwagen, Omnibusse und Transportfahrzeuge, stehen im Verdacht, unter Wert in die Europäische Union eingeführt worden zu sein. Den Antrag stellte am 7. April 2025 die Organisation Coalition against Unfair Tyre Imports.
Die betroffene Ware fällt aktuell unter die KN-Codes 4011 10 00 und 4011 20 10. Gegenstand der Untersuchung sind ausschließlich Produkte mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger.
Antidumpingverfahren gegen PET aus Vietnam
Einen Tag später, am 22. Mai 2025, leitete die Kommission ein weiteres Antidumpingverfahren ein. Diesmal betrifft es Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Vietnam. PET ist ein vielseitig eingesetzter Kunststoff, etwa in der Verpackungs- und Getränkeindustrie. Der Antrag wurde am 9. April 2025 von PET Europe eingereiht.
Gegenstand der Untersuchung ist PET mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr, eingereiht unter dem KN-Code 3907 61 00.
Zeitplan für die Untersuchung der betroffenen Waren
Für beide Verfahren gilt der gleiche Untersuchungsrahmen gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung: Die Untersuchung soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Bereits nach sieben bis spätestens acht Monaten kann die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängen, sofern sich der Verdacht des Dumpings erhärtet. Betroffene Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten, indem sie innerhalb der gesetzten Fristen Daten einreichen oder Stellung nehmen.
Quelle: Handelskammer Hamburg