Heute, den 9. September 2021 tritt die neue EU-Dual-Use-VO [Verordnung (EU) 2021/821] in Kraft. Die Verordnung modernisiert die geltenden Regeln zur Kontrolle der Ausfuhr, der Handels- und Vermittlungstätigkeit, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Neue Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von bestimmten Gütern für digitale Überwachung, sofern diese im Empfangsland für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwendet werden sollen [vgl. Art. 5 Verordnung (EU) 2021/821].
  • Regelung der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs I [vgl. Art. 8 Verordnung (EU) 2021/821]. Die EU-Regelung wird durch die nationalen Vorschriften in §§ 49 ff. AWV, welche bereits zuvor Regelungen im Bezug zur technischen Unterstützung beinhalteten, flankiert.
  • Verschärfung der Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten [vgl. Art. 6 Verordnung (EU) 2021/821] und Durchfuhren [vgl. Art. 7 Verordnung (EU) 2021/821].
  • Zwei neue Allgemeine Genehmigungen: Die EU007 genehmigt den konzerninternen Transfer von Software und Technologie zur gewerblichen Produktentwicklung. Die EU008 betrifft die Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung. Die EU001 wird zudem um Island als privilegiertes Empfängerland ergänzt.

Fundstelle: Newsletter Exportkontrolle Aktuell 09/2021 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle