Die Vorschriften des Unionszollkodex erfordern unter Artikel 39 a) i.V.m. Artikel 24 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA) bei einer Vielzahl von zollrechtlichen Bewilligungen die Überprüfung der Einhaltung von zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften von bestimmten Personen im Unternehmen. Ziel ist es, die Personen die zollrechtliche Verantwortung tragen oder zollrechtliche Leitung innehaben, auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Um dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung tragen zu können, wird künftig die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Unternehmen aus dem standardisierten Antrags- bzw. Neubewertungsprozess auszusteuern und den Unternehmen wird angeboten, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen. Dazu wurde die Frage 1.1.2 im Ergänzenden Fragebogen zur Neubewertung (Differenzfragebogen) und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung (AEO) bzw. zur Neubewertung (Teil I) neu gefasst. Nun ist es nicht mehr zwingend erforderlich von allen Im-oder Exportsachbearbeitern bis in die unterste Hierarchie-Ebene die Steuer-ID abzufragen Die aktualisierten Fragenkataloge zur Neubewertung finden Sie unter: Mitwirkungspflichten und Fragenkataloge Den aktualisierten Fragenkatalog zur Selbstbewertung für den Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung finden Sie u.a. unter: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Allgemeines zum Antragsverfahren Weitere Informationen zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen finden Sie unter: Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen