Die Kommission hat im Nachtrag zur ursprünglichen Verordnung den Export in die nachfolgenden Länder als Ausnahmen zur Verordnung frei gestellt wie folgt:
Norwegen, Island Liechtenstein, Schweiz, sowie die überseeischen Gebiete der EU (die sogenannten Anhang II Länder), die Färöer-Inseln. Andorra San Marino und die Vatikanstadt