Die Europäische Kommission hat durch einen delegierten Rechtsakt die Kriterien für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff definiert. Diese treten nun bald in Kraft. Damit gelten erstmals Produktionskriterien für erneuerbaren Wasserstoff beziehungsweise erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs).
Die Kriterien gelten als erreicht, wenn der durchschnittliche Anteil erneuerbarer Energien im Stromsektor in der jeweiligen Gebotszonen bei über 90 Prozent liegt. Auch gilt der Wasserstoff als “grün”, wenn die Emissionsintensität bei der Stromproduktion in einer Gebotszone unter 18g CO2-Äquivalent pro Megajoule liegt. Zum Vergleich, in Deutschland liegt der Wert bei dem Fünffachen. Von den Gebotszonenkriterien profitieren daher nur Staaten mit einem hohen Anteil an Wasserkraft und Atomenergie wie beispielsweise Schweden und Frankreich. In diesen Ländern können somit wetterunabhängige und stabile Produktionsbedingungen für grünen Wasserstoff geschaffen werden.
Die Wasserstoffproduktion in Deutschland ist damit jedoch nicht unmöglich. Der produzierte Wasserstoff wird auch als erneuerbar betrachtet, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Additionalitätskriterium: Ab dem 1. Januar 2028 müssen zusätzliche Wind- und Solaranlagen für die Wasserstoffproduktion errichtet werden, beziehungsweise dürfen nicht älter als 36 Monate sein, bevor sie im Rahmen eines Power Purchase Agreements (PPA) oder per Direktleitung genutzt werden dürfen. Außerdem darf die Anlage keine operative, noch eine Investitionshilfe erhalten. Hervorzuheben ist die Übergangsregelung bei den Erneuerbare Energien Anlagen, die vor Ende 2027 gebaut werden. Diese werden weitere 10 Jahre von dieser Regelung ausgenommen.
- Zeitkriterium: Ab 2030 darf Wasserstoff nur noch in der gleichen Stunde produziert werden, in der auch die zugehörige PPA Anlage Strom erzeugt. In der Übergangszeit darf Wasserstoff auch zu Zeiten produziert werden, in denen gerade kein Strom aus der Erneuerbaren Energien-Anlage zur Verfügung steht. Bedingung hierfür ist, dass Stromdefizite innerhalb des Monats bilanziell ausgeglichen werden.
- Geografisches Kriterium: Die Wasserstoff-Produktionsanlage muss weiterhin in derselben Gebotszone sein, wie die Stromerzeugungsanlage. Ausgenommen sind verbundene Gebotszonen, in denen der Strompreis höher oder gleich hoch ist, wie in der Gebotszone, in der die Produktion für Wasserstoff stattfindet. Ausnahmen gibt es für Offshore-Anlagen.
Unternehmen haben lange auf einheitliche Regeln für die grüne Wasserstoffproduktion gewartet. Der delegierte Rechtsakt sorgt bei Wasserstoffproduzenten nun für Planungssicherheit und bietet zudem längere Übergangsfristen als in vorherigen Entwürfen. Dies ist wichtig, da Vorlaufzeiten für große Elektrolyseur-Projekte und die dazugehörige Infrastruktur in der Regel lange Zeiträume in Anspruch nehmen.
Allerdings gibt es auch einige Punkte, die zu einem europäischen Flickenteppich bei den Wasserstoffkriterien führen könnten. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten die Stundenregelung schon vor dem Jahr 2027 einführen.
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