Der Rat der EU und das Europäische Parlament haben sich Anfang Dezember 2025 auf eine gezielte Anpassung der bestehenden EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Produkten verständigt. Im Mittelpunkt der Einigung stehen Erleichterungen für Unternehmen und Behörden sowie eine deutliche Verschiebung des Anwendungsbeginns. Ziel ist es, die operativen Anforderungen realistischer zu gestalten und den Beteiligten mehr Zeit für die Vorbereitung einzuräumen.
Vereinfachte Umsetzung und späterer Starttermin
Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen aus Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbänden zur mangelnden Umsetzungsbereitschaft sowie offenen technischen Fragen rund um das neue EU-Informationssystem wird die Anwendung der Vorschriften auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt zusätzlich ein Puffer von weiteren sechs Monaten.
Zentrale Änderungen beim Sorgfaltspflichtverfahren
Die Einigung sieht präzise Anpassungen vor, die den administrativen Aufwand reduzieren sollen, ohne das Ziel des Schutzes der Wälder zu verwässern:
- Sorgfaltserklärung nur durch den Erstinverkehrbringer: Die Verantwortung für die Abgabe der erforderlichen Erklärung liegt künftig ausschließlich bei den Marktteilnehmern, die das Produkt zuerst in Verkehr bringen.
- Vereinfachung in der Lieferkette: Nur der erste nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte muss die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung einholen und aufbewahren; eine Weitergabe in der gesamten Lieferkette entfällt.
- Vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärunternehmer: Betroffene Kleinunternehmen geben lediglich einmal eine vereinfachte Erklärung ab und erhalten eine Identifikationsnummer, die für die Rückverfolgbarkeit ausreicht.
Kontinuierlicher Austausch mit Fachkreisen
Beide Gesetzgeberorgane unterstreichen die Bedeutung eines regelmäßigen Austausches mit Experten, Interessenträgern und beteiligten Wirtschaftsakteuren. Dieser Dialog soll unter anderem über die bestehende Multi-Stakeholder-Plattform der Kommission zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder erfolgen. Zusätzlich werden die nationalen Behörden verpflichtet, größere Störungen im EU-IT-System zu melden.
Produkte im Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung
Die Entwaldungsverordnung (EUDR) ist bereits im Juni 2023 in Kraft getreten und soll gewährleisten, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in der EU gehandelt werden, wenn sie nicht zur Entwaldung und Waldschädigung auf der Welt beitragen. Dazu gehören:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Palmöl
- Kautschuk
- Soja
- Holz
- Andere Erzeugnisse aus diesen Produkten
Aufgrund ihres geringen Risikoprofils wurden bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen oder gedruckte Bilder) aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen.
Evaluierung durch die EU-Kommission
Bis zum 30. April 2026 soll die EU-Kommission eine Vereinfachungsüberprüfung durchführen und im Anschluss einen Bericht vorlegen. Dieser soll unter anderem die Auswirkungen der Entwaldungsverordnung, insbesondere für kleinere Unternehmen, sowie Verbesserungsvorschläge enthalten.
Nächste Schritte
Die politische Einigung über die Verschiebung und Anpassung der Anwendung der EUDR muss noch vom Rat und vom Europäischen Parlament bestätigt und förmlich angenommen werden. Anschließend tritt sie in Kraft und ersetzt die aktuell geltende Fassung der Entwaldungsverordnung.
Quelle: Offizielle Website des Rates der EU und des Europäischen Rates

