Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gehören zu den handelspolitischen Schutzinstrumenten der Europäischen Union. Sie kommen zum Einsatz, wenn bestimmte Einfuhren von Waren zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dadurch Wirtschaftszweige innerhalb der EU negativ beeinträchtigen. Aktuell wurden mehrere Verfahren neu eingeleitet oder wiederaufgenommen. Nachfolgend ein Überblick über die jüngsten Verfahren (Stand 23.09.2026).

Antidumping und Antisubvention – wo liegt der Unterschied?
  • Antidumpingmaßnahmen richten sich gegen Waren, die zu Preisen unter ihrem normalen Marktwert in die Europäische Union eingeführt werden. Im Fokus stehen dabei die Preisgestaltung und das Marktverhalten der exportierenden Unternehmen.
  • Antisubventionsmaßnahmen betreffen Einfuhren, deren Preis durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen im Ursprungsland künstlich reduziert wird. Hier stehen staatliche Beihilfen und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb im Mittelpunkt.
Antidumpinguntersuchung zu Acetylsalicylsäure aus China

Am 23. September 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung zu Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Grundlage des Verfahrens ist ein Antrag, den Novacyl SAS am 10. August 2026 eingereicht hatte.

Gegenstand der Untersuchung ist o-Acetylsalicylsäure mit der CAS-Nummer 50-78-2. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2918 22 00 und dem TARIC-Code 2918 22 00 20 geführt. Die genannten Codes dienen lediglich der Information.

Bekanntmachung im Amtsblatt der EU: Amtsblatt C/2026/4913 vom 23. September 2026.

Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Citronensäure aus China

Die Europäische Kommission leitete am 14. September 2026 eine Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

Die betreffenden Maßnahmen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 eingeführt. Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 wurden sie außerdem auf Einfuhren ausgeweitet, die aus Malaysia versandt werden.

Der Antrag auf Überprüfung wurde am 13. Juli 2026 von N.V. Citribel S.A. und Jungbunzlauer Austria AG im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Citronensäure gestellt.

Die Überprüfung umfasst Citronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in China. Diese Waren werden derzeit den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 sowie den TARIC-Codes 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19 zugeordnet. Die Codes werden ausschließlich informationshalber genannt.

Bekanntmachung im Amtsblatt der EU: Amtsblatt C/2026/4814 vom 14. September 2026.

Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Silicium aus China

Am 1. September 2026 eröffnete die Europäische Kommission eine Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Maßnahmen waren zuvor durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 eingeführt worden.

Beantragt wurde die Überprüfung am 8. Juli 2026 durch Euroalliages, das dabei im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Silicium handelte.

Betroffen ist Silicium, ein nichtmetallisches chemisches Element mit dem Symbol „Si“ und der Atomnummer 14. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 erfasst. Dieser umfasst Silicium mit einem Gehalt von weniger als 99,99 GHT. Der KN-Code wird nur zur Information angegeben.

Bekanntmachung im Amtsblatt der EU: Amtsblatt C/2026/4547 vom 1. September 2026.

Auslaufüberprüfung zu PSC-Drähten und -Litzen aus China

Ebenfalls am 1. September 2026 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl ein. Die Waren werden auch als PSC-Drähte und -Litzen bezeichnet und haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

Nach der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der bestehenden Maßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Überprüfung ein. Dieser war am 1. Juni 2026 vom European Stress Information Service im Namen des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt worden.

Die Überprüfung betrifft nicht überzogenen, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl, einschließlich überzogener Ausführungen. Die Litzen dürfen aus höchstens 18 Einzeldrähten bestehen. Zudem müssen die Waren einen Kohlenstoffgehalt von mindestens 0,6 GHT und eine größte Querschnittsabmessung von mehr als 3 Millimetern aufweisen.

Die betroffenen Erzeugnisse werden derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 geführt. Die zugehörigen TARIC-Codes lauten 7217 10 90 10, 7217 20 90 10, 7312 10 61 91, 7312 10 65 91 und 7312 10 69 91. Sämtliche Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Bekanntmachung im Amtsblatt der EU: Amtsblatt C/2026/4636 vom 1. September 2026.

Absorptionsuntersuchung zu Titandioxid aus China

Am 25. August 2026 begann eine Absorptionsuntersuchung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die betreffenden Maßnahmen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 eingeführt.

Der Antrag auf Einleitung der Untersuchung wurde am 13. Juni 2026 vom Europäischen Titandioxid-Ad-hoc-Bündnis, der European Titanium Dioxide Ad Hoc Coalition, kurz ETDC, gestellt.

Gegenstand des Verfahrens sind Titandioxid und daraus hergestellte Zubereitungen mit der chemischen Formel TiO2. Erfasst werden sämtliche Formen, darunter Titanoxide sowie Pigmente und Zubereitungen auf Basis von Titandioxid. Voraussetzung ist ein Titandioxidgehalt von mindestens 80 GHT, bezogen auf die Trockenmasse. Die Untersuchung umfasst alle Partikelgrößen.

Die Waren werden den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7 zugeordnet. Derzeit erfolgt die Einreihung unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und ex 3206 11 00 sowie den TARIC-Codes 2823 00 00 10, 2823 00 00 30, 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30. Die Codes dienen ausschließlich der Information.

Bekanntmachung im Amtsblatt der EU: Amtsblatt C/2026/4533 vom 25. August 2026.

Umgehungsuntersuchung zu offenmaschigen Glasfasergeweben aus China

Mit der Verordnung (EU) 2026/1925 vom 6. August 2026 wurde eine Umgehungsuntersuchung zu bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern eingeleitet. Die Veröffentlichung erfolgte am 7. August 2026.

Die Europäische Kommission untersucht, ob die mit der Verordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren mit Ursprung in China durch Lieferungen über Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien umgangen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines dieser Länder angemeldet werden oder nicht.

Die Zollbehörden wurden angewiesen, die betreffenden Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Sollten infolge des Verfahrens Ausgleichszölle verhängt werden, können diese rückwirkend bis zum Beginn der zollamtlichen Überwachung erhoben werden.

Der Antrag wurde am 26. Juni 2026 von TECH-Fab Europe e. V. gestellt.

Untersucht werden bestimmte offenmaschige Glasfasergewebe mit einer Zelllänge und Zellbreite von mehr als 1,8 Millimetern und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 Gramm. Glasfaserscheiben sind davon ausgenommen.

Die betroffenen Waren stammen aus China, werden jedoch aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien versandt. Sie werden derzeit unter den TARIC-Codes 7019 63 00 16, 7019 63 00 17, 7019 63 00 18, 7019 63 00 21, 7019 64 00 16, 7019 64 00 17, 7019 64 00 18, 7019 64 00 16 21, 7019 65 00 16, 7019 65 00 17, 7019 65 00 22, 7019 65 00 23, 7019 66 00 16, 7019 66 00 17, 7019 66 00 22, 7019 66 00 23, 7019 69 90 16, 7019 69 90 17, 7019 69 90 18 und 7019 69 90 21 erfasst.

Bekanntmachung im Amtsblatt der EU: Amtsblatt 2026/1925 vom 7. August 2026.

 

Quelle: Handelskammer Hamburg