Gemäß der Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreffend die Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern sind folgende Maßnahmen von verpflichteten Unternehmen unangemessen und können ggf. Überprüfungen durch das BAFA nach sich ziehen:
- Pauschale Verpflichtung von (nicht direkt vom LkSG betroffenen) Zulieferern, die Pflichten des LKSG einzuhalten
- Pauschale Informationsabfragen von Zulieferern
- Unterschiedslose Durchführung von Präventionsmaßnahmen
- Schriftliche Zusicherungen des Zulieferers, dass sämtliche einschlägige menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden.
- Pauschale Ermittlungsmaßnahmen ohne Unterscheidung danach wie risikobehaftet der jeweilige Zulieferer ist
- Maßnahmen eines verpflichteten Unternehmens, die einen Zulieferer in der Umsetzung offenkundig überfordern angesichts seiner Ressourcen, Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette
Was Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs des LkSG NICHT leisten müssen:
Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen stehen in der eigenen Verantwortung, die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer zu erfüllen. Die Pflichten aus dem LkSG können nicht an die Zulieferer weitergegeben werden. Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind daher nicht dazu verpflichtet, die vorgeschriebenen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (also bspw. Einrichtung eines Risikomanagementsystems, eines Beschwerdeverfahrens, Einrichtung eines Menschenrechtsbeauftragten, etc.) einzuführen. Dementsprechend haben sie bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG auch nicht mit Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern durch das BAFA zu rechnen.
(BAFA Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette)
Quelle: IHK-Schwaben Newsletter vom 22.08.2024