Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament dem Austrittsabkommen zugestimmt. Die Zustimmungen des britischen Unter- und Oberhauses, der Europäischen Kommission und des Rats der Europäischen Union sind ebenfalls erfolgt, so dass die in den Art. 126ff des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangsfrist in Kraft treten kann (sog. geregelter Brexit). Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2020.
Folgen des geregelten Brexit: unveränderte Fortgeltung der bisherigen Regeln
Mit Ablauf des 31.01.2020 wird das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Bis zum 31.12.2020 gilt das Recht der europäischen Union jedoch fort. Soweit in den Europäischen Rechtsakten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese Verweise so anzuwenden, als ob das Vereinigte Königreich noch Mitglied der Europäischen Union wäre. Soweit das Austrittsabkommen keine abweichenden Sonderregelungen enthält, gilt das europäische Recht während der gesamten Übergangsphase für das Vereinigte Königreich unverändert fort.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs zum 31.01.2020 hat bis zum 31.12.2020 somit keine exportkontrollrechtlichen Auswirkungen. Insbesondere ergeben sich keine neuen oder geänderten Genehmigungspflichten. Vielmehr gelten die bis zum 31.01.2020 bestehenden Vorschriften unverändert fort. Die Rechtslage bis zum 31.12.2020 kann daher wie folgt zusammengefasst werden:
Exporte in das Vereinigte Königreich bleiben Verbringungen
Exporte in das Vereinigte Königreich bleiben Verbringungen und sind genehmigungspflichtig, wenn es sich um Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder um Güter des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) handelt. Alle anderen Exporte bleiben in außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht weiterhin wie gehabt genehmigungsfrei. Dies gilt nicht nur für das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die EG-Dual-Use-Verordnung, sondern auch für die Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/125) und die Feuerwaffen-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012).
Fortgeltung des Niederlassungsprinzips
Durch die Fortgeltung der EU-Verordnungen bis zum 31.12.2020 bleibt auch das Niederlassungsprinzip weiterhin anwendbar. Genehmigungen nach der EG-Dual-Use-Verordnung, der der Anti-Folter-Verordnung und den Embargoverordnungen sind damit auch weiterhin bei der Behörde zu beantragen, in dessen Land der Ausführer niedergelassen ist, unabhängig davon, ob sich die Güter in der EU oder im Vereinigten Königreich befinden.
Allgemeine Genehmigungen
Die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen können weiterhin wie gehabt genutzt werden. Demgegenüber ist eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 weder erforderlich noch möglich, da Exporte in das Vereinigte Königreich nicht als Ausfuhren gelten und das Niederlassungsprinzip unverändert fortgilt.
Keine Erweiterung der Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Da das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wird, gilt das Vereinigte Königreich nicht als Drittland. Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte bestehen daher nicht.
Keine neuen Genehmigungspflichten für technische Unterstützung
Auch die Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten für die Erbringung technischer Unterstützung gelten unverändert fort. Dies gilt sowohl für die Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten nach den §§ 49ff AWV als auch für Genehmigungspflichten nach der Anti-Folterverordnung und den Verboten und Genehmigungspflichten nach den Embargoverordnungen.
Rechtslage nach dem 01.01.2021
Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich in exportkontrollrechtlicher Hinsicht als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland und Wales) als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen wären. Hierdurch würden neue Genehmigungsplichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:
- Dual-Use-Gütern,
- bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
- Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
- Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
- der Technischen Unterstützung.
Nachfolgend wird auf exportkontrollrechtliche Fragen nach Ablauf der Übergangsphase (01.01.2021) eingegangen.
Überdies hat das Department for International Trade eine Guidance im Bezug zum Brexit veröffentlicht.
Quelle: BAFA