Bei der Einstellung von Mitarbeitern aus dem Ausland können sich mitunter schwierige rechtliche Fragen ergeben, sofern diese Zugang zu gelisteter EU- oder US-Technologie haben. Rechtsanwalt PD Dr. Harald Hohmann hat zu diesem Thema einen Artikel geschrieben, der in der aktuellen Ausgabe des Magazins „Exportmanager“ zu lesen ist.

Im Folgenden wollen wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung geben.

Hohmann geht von einem Fallbeispiel aus, in dem ein Mitarbeiter mit iranischer Staatsbürgerschaft in einem deutschen Unternehmen (in Deutschland) Zugriff zu Technologie von Rüstungsgütern und US-Flugzeugbauern hat. Ob es in diesem Fall einer Genehmigung des BAFA oder des BIS (Bureau of Industry and Security) bedarf, hängt stark davon ab, ob US-amerikanisches oder deutsch-europäisches Exportrecht greift.

Nach europäischem Exportrecht liegt durch den Wissenstransfer an den iranischen Mitarbeiter und den Zugriffsrechten zu besagter Technologie kein Export in den Iran vor. Es handelt sich lediglich um technische Unterstützung. Anders sieht es im amerikanischen Exportrecht aus. Dort würde der Fall als „deemed Re-Export“ eingestuft – dem Export von gelisteter Technologie an einen ausländischen Staat.

Hohmann führt weiter aus, wie konkret der Fall nach US-amerikanischem Exportrecht bei Re-Export und nach europäischem Exportrecht aussähe. Auch legt er dar, wie der Fall bewertet würde, wenn es sich nicht um einen iranischen Staatsbürger, sondern um eine Person mit russischer, französischer oder zypriotischer Staatsbürgerschaft handelt.

In aller Kürze: Wann BAFA-Genehmigung?

Als Richtlinie kann man sagen, dass nach deutsch-europäischem Exportrecht bei technischer Unterstützung gegenüber einem Ausländer keine BAFA-Genehmigung notwendig ist, sofern es sich um einen EU-Bürger oder einer Person aus einem EU001-Land handelt. Für alle anderen Ausländer besteht die Genehmigungspflicht, außer die Person hat ein Dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Eine Genehmigung ist beispielswese auch dann nötig, wenn es sich um eine Person aus einem EU-Waffenembargo-Land handelt.

Den gesamten Artikel von Rechtsanwalt Hohmann können Sie im Magazin Exportmanager online nachlesen.

Quelle: exportmanager-online.de