Nach dem die IAEO bestätigt hat, dass der Iran erste zentrale Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat, ist der sogenannte Implementation Day eingetreten (14. Januar 2016). Die in den Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862 enthaltenen Sanktionslockerungen sind damit endgültig in Kraft getreten (Beschluss (GASP) 2016/37).
Auch nach den nunmehr erfolgten Sanktionslockerungen sind jedoch nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten. Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) gelten fort.
Näheres dazu finden Sie beim BAFA Iran