Bedingt durch die neue Definition des Begriffs des Ausführers im Unionszollkodex (Verordnung EU Nr. 2018/1063), die neue Fassung zur Regelung des Waffenembargos gegen Somalia (GASP-Beschluss 2020/170), der Änderung der Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Südafrika (GASP-Beschluss 2019/1337), der kontinuierlichen Anpassung der Güterlisten aus dem Wassenaar Arrangement, und den Kennzahlen im Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz nach den Leitlinien der EU (2018/1152) im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken und der damit verbundenen Aktualisierungen, insbesondere die Bereiche Kapitalverkehre und Vermögensanlagen von Ausländern, erfuhr die nationale Ausfuhrliste eine längst überfällige Aktualisierung.

Die am 21. April 2020 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt.

Teil I Abschnitt A und B

Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.

Teil II

Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

 

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14. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. April 2020