Die neu gefasste Verordnung über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung, VO (EU) 2021/821) wurde am 11.Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Verordnung wird 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Das ist der 9. September 2021
Der Kreis der von Anhang I erfassten Güter wird durch die neue Verordnung nicht verändert; Sie bezieht sich weiterhin auf Anhang I in der Fassung der derzeit gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 vom 7. Oktober 2020.
Es wurden folgende neue Kernelement mit aufgenommen:
- striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik
- die Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen EU 007* und EU 008**
- die Einführung einer „Großprojektgenehmigung“ (Individualgenehmigungsverfahren)
- die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für technische Unterstützung auf EU-Ebene
- eine vertiefte Kooperation unter den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen
- eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch eine verstärkte Kooperation zwischen den Genehmigungs- und Zollbehörden auf EU-Ebene
- sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission.
*EU 007 Software/Technologieausfuhr im Unternehmensverbund (ICP-Einführung obligatorisch)
**EU 008 Verschlüsselungstechnik
Achtung: Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung werden bereits eingereichte Anträge vom BAFA noch nach der geltenden EG-Dual-Use-Verordnung (VO (EG) 428/2009) beschieden.