Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind grundsätzlich Dokumente, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen, beizufügen.
Ab dem 01.02.2019 sind zusätzlich relevante Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders – seitens des Antragstellers – zu übermitteln.
Die Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt für die folgenden Verfahrensarten:
- Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid
- Antrag auf Ausfuhr/Einfuhr gemäß Anti-Folter-VO
- Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
- Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
- Reexport-Anfrage
Darüber, was das BAFA als „relevante Auszüge“ der Website ansieht, wie die Übermittlung erfolgt, welche Ausnahmen es gibt, etc. informiert das BAFA auf seiner Homepage mit der neuen Rubrik „Häufige Fragen zu Websiteauszügen“.
(Quelle: BAFA)