Für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland wurden die Muster zu Endverbleibserklärungen (Anlagen C 6 und C 7) überarbeitet und stehen ab sofort auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung. Betroffen sind zum einen Güter, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelistet sind (Anlage C 6), sowie gelistete Dual-Use-Güter für Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7).
Neue Anforderungen in Section G
In beiden Mustern wurde insbesondere Section G ergänzt. Neu abgefragt werden hierbei Angaben zu Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder sich im Eigentum bzw. unter der Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens befinden.
Umgang mit laufenden Anträgen
Für anhängige, aber noch nicht beschiedene Anträge ist in der Regel keine neue Endverbleibserklärung erforderlich. Wurden bereits Erklärungen nach den bisherigen Mustern eingeholt, müssen diese nicht erneut angefordert werden. Es empfiehlt sich jedoch, die neuen Aussagen aus Section G bei Antragstellung ergänzend einzureichen, etwa in Form eines separaten Schreibens, um Nachfragen vorzubeugen.
Zu beachten ist außerdem: Die veröffentlichten Muster haben Empfehlungscharakter. Eigene Vordrucke sind zulässig, sofern sämtliche in den offiziellen Mustern enthaltenen Erklärungen eindeutig abgebildet sind und eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ermöglichen.
Was ist eine Endverbleibserklärung?
Eine Endverbleibserklärung (EVE) ist ein Dokument im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Darin bestätigt der Empfänger oder Endverwender unter anderem den konkreten Verwendungszweck der Güter sowie den endgültigen Bestimmungsort.
Für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte – mit Ausnahme von Rüstungsgütern, für die eigene Anlagen gelten – sind die Muster der Anlagen C 1 bis C 7 maßgeblich. Für Russland-Sachverhalte sind z.B. die Anlagen C 6 bzw. C 7 zu verwenden.
Formale Erleichterungen bei Einreichung und Signatur
Im Zuge der überarbeiteten Bekanntmachungen akzeptiert das BAFA zwei Formen der Unterzeichnung durch den Endverwender: eine handschriftliche Unterschrift oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Die Einreichung des Originals ist nicht mehr erforderlich; eine digitale Kopie genügt im Antragsverfahren. Diese Kopie ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die aktuellen Muster sowie ergänzende Ausfüllhinweise sind auf der BAFA-Webseite im Bereich Endverbleibsdokumente unter der Rubrik „Formulare“ abrufbar.
Quelle: BAFA

