Unternehmen, die grenzüberschreitend aktiv sind, laufen Gefahr, im Ausland unbeabsichtigt eine steuerliche Betriebsstätte zu begründen. Dies kann bereits durch einzelne Tätigkeiten oder personelle Einsätze geschehen. Ein fundiertes Verständnis der maßgeblichen Kriterien ist daher entscheidend, um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern.
Grundlagen: Warum ungewollte Betriebsstätten entstehen
Sobald ein Unternehmen geschäftlich im Ausland tätig wird, stellen sich steuerliche Folgefragen. Häufig entsteht eine Betriebsstätte nicht geplant, sondern als Folge tatsächlicher Abläufe – etwa durch die Entsendung von Mitarbeitenden zu Projektpartnern. Da die Beurteilung allein an objektive Umstände anknüpft, ist das Wissen der Beteiligten unerheblich. Entscheidend sind vielmehr Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit.
Begriff der Betriebsstätte im nationalen und internationalen Kontext
Eine Betriebsstätte ist keine eigenständige Rechtseinheit, sondern eine vom Hauptunternehmen abhängige, räumlich getrennte Niederlassung.
Im deutschen Steuerrecht regelt § 12 der Abgabenordnung (AO) den Begriff: Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Unternehmenstätigkeit dient, kann eine Betriebsstätte sein. Dazu zählen insbesondere Büros, Geschäftsstellen oder Werkstätten.
Bei Auslandssachverhalten ist jedoch vor allem das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich. Diese orientieren sich überwiegend am OECD-Musterabkommen. Danach liegt eine Betriebsstätte vor, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise über eine feste Geschäftseinrichtung ausübt. Im internationalen Kontext sind die Regelungen meist detaillierter und für die Zuordnung der Besteuerungsrechte zwischen Staaten ausschlaggebend.
Typische Voraussetzungen für die Entstehung
In der Praxis gilt eine Betriebsstätte als begründet, wenn:
- eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage genutzt wird,
- die Nutzung mindestens sechs Monate andauert,
- dem Unternehmen ein rechtsvertraglicher Anspruch auf die Nutzung zusteht und
- dort unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden.
Eine Betriebsstätte entsteht dabei kraft Gesetzes auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse – unabhängig davon, ob sie bewusst eingerichtet wurde.
Arten von Betriebsstätten:
Vertreterbetriebsstätte
Auch ohne eigene Räumlichkeiten kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn ein sogenannter ständiger Vertreter tätig ist. Nach den OECD-Grundsätzen ist dies der Fall, wenn:
- eine natürliche Person für das Unternehmen in einem anderen Staat tätig wird,
- sie bevollmächtigt ist, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen,
- die Tätigkeit länger als sechs Monate andauert und
- es sich nicht lediglich um vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten
Typische Beispiele sind Vertriebsmitarbeiter, die im Ausland regelmäßig Verträge anbahnen oder abschließen. Auch wirtschaftlich abhängige, formal selbstständige Personen können eine solche Betriebsstätte begründen.
Bau- und Montagetätigkeiten
Eine weiteres Praxisbeispiel für die Entstehung einer Betriebsstätte betrifft Bauausführungen und Montagen. Ob und ab wann hier eine Betriebsstätte entsteht, richtet sich nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land und kann Zeiträume von sechs, neun oder zwölf Monaten vorsehen.
Als Bauausführung gilt die Errichtung von Bauwerken oder Anlagen, während Montagen das endgültige Zusammenfügen oder Einbauen vorgefertigter Teile umfassen. Reine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten sind hiervon ausgenommen.
Geschäftsleitungsbetriebsstätte
Übt ein Mitglied der Geschäftsleitung einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit dauerhaft im Ausland aus, kann auch dadurch eine Betriebsstätte entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die geschäftsleitenden Entscheidungen regelmäßig von dort aus getroffen werden, etwa bei einem Geschäftsführer mit Tätigkeitsschwerpunkt im Ausland.
Steuerliche Auswirkungen einer ausländischen Betriebsstätte
Grundsätzlich werden Unternehmensgewinne im Sitzstaat besteuert. Wird jedoch eine Betriebsstätte im Ausland begründet, ordnet das Doppelbesteuerungsabkommen dem Staat, in dem die Betriebsstätte ist, das Besteuerungsrecht für die ihr zuzurechnenden Gewinne zu. Damit beeinflusst das Vorliegen einer Betriebsstätte unmittelbar die Gewinnaufteilung zwischen den Staaten und kann die Steuerbelastung eines Unternehmens erheblich verändern.
Quelle: GTAI

